Anbieter: Nick Franke, Waldenburger Kehre 4, 22850 Norderstedt, Deutschland, E-Mail service@tws-app.de, nachfolgend „Anbieter“. TWS ist die Produktbezeichnung.
1. Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
1.1 Diese Bedingungen gelten für die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung der Software TWS und die im jeweiligen Auftrag vereinbarten ergänzenden Online-Dienste. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die den Vertrag für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit schließen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht angeboten.
1.2 Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung, der gewählte Tarif, die Auftragsbestätigung und diese Bedingungen. Individuell vereinbarte Regelungen haben Vorrang. Bei sonstigen Widersprüchen gehen die auftragsbezogenen Leistungs- und Tarifangaben diesen Bedingungen vor. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht hinsichtlich ihres datenschutzrechtlichen Regelungsgegenstands vor.
1.3 Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die bloße Leistungserbringung stellt keine solche Zustimmung dar.
1.4 Der Kunde macht zutreffende Angaben zu seiner Identität, dem Vertragspartner und dem geschäftlichen Verwendungszweck. Wer im Namen eines Unternehmens bestellt, muss hierzu vertretungsberechtigt sein. Der Anbieter darf vor Vertragsannahme angemessene Nachweise zur Identität und Unternehmereigenschaft anfordern. Die bloße Auswahl eines Geschäftskundenfeldes ändert den gesetzlichen Status des Vertragspartners nicht.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Produktdarstellungen sind eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Durch seine Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Anbieter nimmt dieses durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder Bereitstellung der bestellten Lizenz an. Eine lediglich automatisierte Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich die Vertragsannahme erklärt.
2.2 Vor Abgabe der Bestellung werden Tarif, Entgelt, Lizenzumfang, Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und technische Voraussetzungen bereitgestellt. Die Vertragsunterlagen einschließlich dieser Bedingungen werden dem Kunden in speicherbarer Form übermittelt.
2.3 Geschuldet ist die im Auftrag beschriebene Standardsoftware. Individuelle Entwicklung, Einrichtung, Schulung, Datenmigration, kundenspezifische Schnittstellen und besondere Support- oder Verfügbarkeitszusagen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine angekündigte Entwicklungsplanung allein begründet keinen Anspruch auf zukünftige Funktionen.
2.4 TWS kann lokal installierte Desktop- und Host-Komponenten sowie zentrale Lizenz-, Update-, Relay- und Mobile-Web-Dienste umfassen. Welche Komponenten enthalten sind und welche Internetverbindung sie benötigen, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Für vereinbarte zentrale Dienste bleibt der Anbieter verantwortlich; der Betrieb eines Kunden-Hosts verlagert diese Verantwortung nicht auf den Kunden.
2.5 Rechnungs- und Bilderkennung, Kostenberechnungen, Planungs- und Arbeitszeithinweise unterstützen die Bearbeitung durch den Kunden. Automatisch ermittelte Werte sind vor ihrer geschäftlichen Verwendung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. TWS erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und garantiert keine behördliche Anerkennung von Auswertungen. Die vereinbarte Funktionsfähigkeit und die Haftung nach Ziffer 11 bleiben hiervon unberührt.
2.6 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist TWS kein System zur unmittelbaren sicherheitskritischen Steuerung von Anlagen oder medizinischen Maßnahmen, bei denen eine Fehlfunktion unmittelbar Leben oder Gesundheit gefährden kann. Die gewöhnliche betriebliche Planung mit den vereinbarten TWS-Funktionen wird hierdurch nicht eingeschränkt. Eine verbindliche gesetzliche Aufbewahrung oder revisionssichere Archivierung von Originalbelegen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Der Kunde bewahrt Originalbelege und rechtlich erforderliche Nachweise entsprechend seinen gesetzlichen Pflichten auf.
2.7 Die bloße Bereitstellung oder das Herunterladen einer Installationsdatei begründet keine zusätzliche entgeltliche Bestellung. Ein Nutzungsrecht folgt aus einer bestehenden Lizenz oder einer gesonderten Vereinbarung, etwa für einen Testzugang. Ein Testzugang geht nur aufgrund einer ausdrücklich vereinbarten Bestellung in einen kostenpflichtigen Vertrag über.
3. Nutzungsrechte und Schutz der Software
3.1 Für die Vertragslaufzeit erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Recht, TWS innerhalb des gebuchten Lizenzumfangs für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder Übertragung von Urheberrechten besteht nicht.
3.2 Nutzerzahl, Lizenzmetrik, zulässige Installationen und enthaltene Module werden vor Vertragsschluss im Tarif bestimmt. Mitarbeiter und für den Kunden tätige Personen dürfen im vereinbarten Umfang zugreifen. Zugangsdaten dürfen nicht zur Umgehung vereinbarter Nutzergrenzen gemeinsam verwendet werden. Die Überlassung zur eigenständigen Nutzung durch andere Unternehmen, Unterlizenzierung, Weitervermietung oder Bereitstellung als Dienst für Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3.3 Die Abtretung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung des Anbieters. Zwingende gesetzliche Befugnisse bleiben unberührt. Der Kunde darf Lizenzkontrollen nicht manipulieren und Schutz- oder Urhebervermerke nicht entfernen.
3.4 Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung und sonstige Eingriffe sind nur gestattet, soweit sie vom vereinbarten Nutzungsrecht umfasst, ausdrücklich erlaubt oder gesetzlich zulässig sind. Insbesondere bleiben die Befugnisse nach §§ 69d und 69e UrhG sowie § 69g Abs. 2 UrhG unberührt. Erforderliche Sicherungskopien dürfen hergestellt werden.
3.5 Für eingebundene Open-Source-Komponenten gelten zusätzlich die jeweils mitgelieferten Lizenzbedingungen. Eigenständige Rechte aus diesen Lizenzen werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Daraus entsteht kein weitergehendes Recht an den übrigen TWS-Komponenten.
3.6 Der Kunde darf zentrale TWS-Dienste nicht durch unbefugte Zugriffe, Schadsoftware oder vertragswidrige automatisierte Überlastung beeinträchtigen. Belastungs- und Sicherheitstests gegen Systeme des Anbieters bedürfen vorheriger Abstimmung; gesetzlich zulässige Untersuchungen eigener Softwarekopien nach Ziffer 3.4 bleiben unberührt. Technische Mengen- oder Nutzungsgrenzen gelten nur, wenn sie vor Vertragsschluss im Tarif oder in der Leistungsbeschreibung konkret vereinbart wurden. Sicherheitsmaßnahmen nach Ziffer 9 bleiben möglich.
4. Lizenzprüfung und Überschreitung des Lizenzumfangs
4.1 Der Anbieter darf die Einhaltung der vereinbarten Lizenzgrenzen anhand hierfür erforderlicher Lizenz- und technischer Betriebsdaten überprüfen. Datenarten, Zwecke und gegebenenfalls Prüfintervalle werden in der Leistungsbeschreibung und den Datenschutzhinweisen erläutert. Diese Regelung gestattet keinen unbeschränkten Zugriff auf Geschäftsinhalte, Rechnungen, Dateien oder die Datenbank des Kunden.
4.2 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Lizenzüberschreitung, darf der Anbieter eine auf die Lizenznutzung beschränkte Auskunft und geeignete Nachweise verlangen. Die Anfrage muss den Anlass und den benötigten Umfang benennen. Der Kunde erhält mindestens 14 Kalendertage zur Antwort. Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse sind durch Beschränkung, Schwärzung oder geeignete aggregierte Nachweise zu schützen.
4.3 Eine weitergehende technische Prüfung erfolgt nur nach gesonderter Abstimmung zu Umfang, Durchführung und Vertraulichkeit. Diese AGB begründen kein unangekündigtes Zutritts- oder Fernzugriffsrecht.
4.4 Eine nachgewiesene Überschreitung ist unverzüglich zu beenden oder durch zusätzliche Lizenzen abzudecken. Gesetzliche Vergütungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Berechnung und Belege einer Forderung sind dem Kunden mitzuteilen; Einwendungen bleiben möglich.
5. Infrastruktur und Mitwirkung des Kunden
5.1 Der Kunde stellt die vor Vertragsschluss mitgeteilten Systemvoraussetzungen für seine Infrastruktur sicher. Soweit nicht anders vereinbart, betreibt und schützt er seine Hardware, Betriebssysteme, Datenbank, Netzwerkverbindungen und Benutzerverwaltung selbst. Er beschränkt Zugriffsrechte auf berechtigte Personen und meldet erkennbare Sicherheitsvorfälle unverzüglich.
5.2 Der Kunde erstellt dem Umfang und der Bedeutung seiner Daten angemessene regelmäßige Sicherungen, verwahrt diese getrennt vom Produktivsystem und überprüft die Wiederherstellbarkeit. Vor Updates und wesentlichen Änderungen sind geeignete Sicherungen vorzunehmen. Eine Sicherung durch den Anbieter wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
5.3 Bereitgestellte sicherheitsrelevante Updates sind nach angemessener Prüfung und innerhalb einer unter Berücksichtigung von Risiko und Betriebsablauf zumutbaren Frist einzuspielen. Der Anbieter informiert über wesentliche Voraussetzungen und erkennbare Auswirkungen. Ein Update darf nicht zur Durchsetzung nicht vereinbarter kostenpflichtiger Zusatzleistungen genutzt werden.
5.4 Mitwirkungsversäumnisse lassen Mängelrechte nicht pauschal entfallen. Soweit eine konkrete Störung durch die Kundeninfrastruktur, eigenmächtige Änderungen oder die pflichtwidrige Unterlassung eines geeigneten Updates verursacht wurde, ist der Anbieter hierfür nicht verantwortlich. Seine eigenen Pflichtverletzungen und gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
5.5 Zusätzliche Hilfestellungen außerhalb der geschuldeten Mängelbeseitigung werden nur nach vorheriger Information über Umfang und Vergütung und entsprechender Beauftragung berechnet. Eine nicht bestätigte Fehlermeldung allein löst keine Vergütungspflicht aus.
5.6 Soweit der Kunde seinen Host und seine Datenbank selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten betreibt, liegen die Administration und Absicherung dieser Betriebsumgebung beim Kunden, sofern der Anbieter keine entsprechenden Leistungen übernommen hat. Dies umfasst insbesondere die Konfiguration von Firewall und Router, die Beschränkung erreichbarer Datenbank- und Verwaltungsports auf erforderliche Verbindungen, die Absicherung von Betriebssystem und Datenbank, die Vergabe und Geheimhaltung von Zugangsdaten, die Benutzer- und Rechteverwaltung, den physischen Zugang sowie Datensicherung und Wiederherstellung. Die Maßnahmen müssen dem Schutzbedarf der Daten und den mitgeteilten technischen Voraussetzungen entsprechen.
5.7 Die Bereitstellung einer Tunnel- oder Relay-Verbindung beinhaltet keine Übernahme der laufenden Administration, Überwachung oder umfassenden Sicherheitsprüfung der Kundenumgebung. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Automatische Installations- und Sicherheitschecks beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich ausgewiesenen Prüfgegenstände und den jeweiligen Prüfzeitpunkt. Ein unauffälliger Befund ist keine Zusicherung vollständiger oder dauerhafter Sicherheit. Die ordnungsgemäße Durchführung der tatsächlich vereinbarten Prüfungen bleibt geschuldet.
5.8 Die vorstehende Aufgabenverteilung entbindet den Anbieter nicht von der vertragsgemäßen und nach den einschlägigen Anforderungen sicheren Bereitstellung seiner Software und zentralen Dienste. Insbesondere werden Fehler einer vom Anbieter bereitgestellten Installation oder Konfiguration, Pflichtverletzungen bei Sicherheitsupdates und Mängel der von ihm verantworteten Authentifizierung oder Datenübertragung nicht allein durch den Betrieb beim Kunden diesem zugerechnet.
Gesetzlich zwingende Sicherheits-, Informations-, Melde-, Aktualisierungs- und Datenschutzpflichten des Anbieters bleiben unberührt. Eine vereinbarte Lizenzlaufzeit beschränkt solche Pflichten nicht, soweit sie gesetzlich darüber hinaus bestehen.
5.9 Für Supportfälle übermittelt der Kunde nur die zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen und verwendet nach Möglichkeit anonymisierte Beispiele. Produktive Daten oder Fernzugriffe werden nur über einen abgestimmten geeigneten Übertragungs- beziehungsweise Zugangsweg bereitgestellt. Der Anbieter beschränkt einen vereinbarten Zugriff auf den zur jeweiligen Bearbeitung erforderlichen Umfang. Die gesetzlichen Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten beider Parteien bleiben bestehen.
5.10 Der Kunde hält einen für Vertrags- und Sicherheitsmitteilungen erreichbaren Ansprechpartner aktuell und entzieht ausgeschiedenen beziehungsweise nicht mehr berechtigten Nutzern zeitnah ihre Zugriffsrechte. Sicherheitsvorfälle mit möglicher Auswirkung auf TWS meldet er über den mitgeteilten Sicherheitskontakt. Diese Mitwirkung ersetzt keine eigene Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Anbieters.
6. Updates, Änderungen und zentrale Dienste
6.1 Während der Vertragslaufzeit erhält der Anbieter die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit und stellt die hierzu erforderlichen Fehler- und Sicherheitskorrekturen bereit. Neue, eigenständig angebotene Zusatzmodule sind nur bei entsprechender Vereinbarung enthalten.
6.2 Technische Änderungen zur Fehlerbehebung, IT-Sicherheit, Anpassung an gesetzliche Anforderungen oder zur Erhaltung der Kompatibilität sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigen. Rein gestalterische Änderungen sind unter denselben Voraussetzungen zulässig. Ein allgemeines Recht zur ersatzlosen Abschaltung zugesagter Kernfunktionen besteht nicht.
6.3 Über wesentliche geplante Änderungen und erforderliche Mitwirkung informiert der Anbieter grundsätzlich mindestens 30 Kalendertage zuvor in Textform. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen oder kurzfristig zwingenden rechtlichen Anforderungen ist eine kürzere Frist zulässig; die Information erfolgt dann so früh wie möglich. Darüber hinausgehende wesentliche Leistungsänderungen bedürfen einer Vereinbarung.
6.4 Zentrale Dienste können für erforderliche Wartungs-, Fehlerbehebungs- und Sicherheitsarbeiten vorübergehend unterbrochen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die vor Vertragsschluss in der Leistungsbeschreibung konkret vereinbarten Wartungsfenster einschließlich Zeitlage, maximaler Dauer und Häufigkeit. Innerhalb dieser ausdrücklich vereinbarten Grenzen gehören die erforderlichen Wartungsunterbrechungen zum vereinbarten Leistungsumfang; insoweit ist keine ununterbrochene Bereitstellung geschuldet. Ohne solche Vereinbarung besteht kein pauschal ausgenommenes Wartungsbudget. Bei Überschreitung der vereinbarten Grenzen gilt Ziffer 6.6.
6.5 Planbare Wartungen werden grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher in Textform unter Angabe von Beginn, voraussichtlicher Dauer und betroffenen Funktionen angekündigt und innerhalb der vereinbarten Wartungsfenster durchgeführt. Der Anbieter beschränkt die Unterbrechung auf die tatsächlich erforderliche Zeit und berücksichtigt die berechtigten Betriebsinteressen des Kunden. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten erheblichen Sicherheitsgefahr darf die Ankündigungsfrist unterschritten werden. In diesem Fall wird der Kunde so früh wie möglich informiert. Notfallmaßnahmen begründen keine zeitlich unbegrenzte oder automatisch entschädigungsfreie Ausfallbefugnis.
6.6 Für vertragsgemäß durchgeführte Wartungen werden keine zusätzlichen pauschalen Entschädigungen oder automatischen Servicegutschriften zugesagt. Eine verschuldensunabhängige Verfügbarkeitsgarantie, bestimmte prozentuale Verfügbarkeit oder feste Reaktionszeit wird nur ausdrücklich vereinbart. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Bereitstellung bleibt bestehen. Bei Überschreitung der vereinbarten Grenzen oder sonstigen Leistungsstörungen richten sich Minderung, Rückzahlung und Kündigung nach den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Regelungen, Schadensersatz nach Ziffer 11.
6.7 Der Anbieter schuldet keinen Schadensersatz für einen Ausfall, den er nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln nicht zu vertreten hat und für den er auch keinen sonstigen Haftungsgrund übernommen hat. Ein Strom-, Internet-, Rechenzentrums- oder Dienstleisterausfall beziehungsweise ein Cyberangriff führt nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung zu einer Haftungsbefreiung. Eigene oder zurechenbare Versäumnisse bei Vorsorge, Auswahl, Sicherheit und Störungsbehebung sind zu berücksichtigen. Der Anbieter informiert bei erheblichen Störungen über bekannte Auswirkungen und bemüht sich im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten um deren unverzügliche Behebung. Entgelt- und Kündigungsrechte sind von der Frage eines Schadensersatzanspruchs getrennt zu beurteilen.
7. Entgelt und Zahlungsverzug
7.1 Es gilt das vor Bestellung ausgewiesene Entgelt. Die steuerliche Behandlung und der Gesamtbetrag werden im Angebot beziehungsweise Bestellprozess angegeben. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Laufzeit im Voraus mit Zugang der Rechnung fällig. Die erstmalige Freischaltung darf vom Zahlungseingang abhängig gemacht werden.
7.2 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Ansprüche. Für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung umfasst dies insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB unter Beachtung der dort vorgesehenen Anrechnung.
7.3 Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der geltend gemachten Forderung stehenden Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
7.4 Der Preis bleibt während der laufenden vereinbarten Vertragsperiode unverändert. Der Anbieter kann dem Kunden für eine folgende Verlängerungsperiode einen neuen Preis anbieten. Dieser ist bei 30-Tage-Verträgen mindestens 30 Kalendertage, bei 365-Tage-Verträgen mindestens 60 Kalendertage vor Ende der laufenden Periode in Textform mitzuteilen.
7.5 Ein neuer Preis gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ohne Zustimmung besteht der Vertrag zum bisherigen Preis fort, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Beide Parteien dürfen eine Verlängerung durch ordentliche Kündigung nach Ziffer 8 verhindern. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, zu bisherigen Preisen einen neuen Vertrag nach Vertragsende anzubieten.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1 Die vereinbarte Grundlaufzeit beträgt 30 oder 365 Tage. Der Laufzeitbeginn ist das in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Datum, frühestens jedoch der Zeitpunkt, in dem die geschuldete Lizenz nutzbar bereitgestellt und der Kunde hierüber informiert wurde. Eine vom Kunden zu vertretende spätere Einrichtung oder Nichtnutzung verschiebt diesen Beginn nicht.
8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ursprünglich gewählte Laufzeit, wenn keine Partei fristgerecht kündigt. Bei einer Laufzeit von 30 Tagen muss die Kündigung spätestens sieben Kalendertage, bei 365 Tagen spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf zugehen. Beginn, Ende und nächster Kündigungstermin werden in der Auftragsbestätigung genannt.
8.3 Eine Kündigung ist in Textform, insbesondere per E-Mail an den angegebenen Vertragskontakt, möglich. Der Anbieter bestätigt den Eingang und den Beendigungszeitpunkt in Textform; die Wirksamkeit hängt nicht von der Bestätigung ab. Die bloße Deinstallation oder Nichtnutzung ist keine Kündigung und beendet nicht die Vergütungspflicht.
8.4 Während der festen Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung mit Wirkung vor deren Ende ausgeschlossen. Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen. Für einen wichtigen Grund, insbesondere erhebliche Vertragsverletzungen, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich erforderlicher Abmahnung oder Abhilfefrist. Insolvenzrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt.
8.5 Die bloße Fortsetzung der Nutzung nach wirksamer Vertragsbeendigung führt nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB; dessen Anwendung wird ausgeschlossen. Die vor Vertragsende eintretende vereinbarte automatische Verlängerung nach Ziffer 8.2 und ausdrücklich vereinbarte neue Verträge bleiben unberührt. Der befristete Datenzugang nach Ziffer 13 begründet keine Verlängerung der produktiven Lizenz.
9. Vorübergehende Sperrung
9.1 Bei einem erheblichen Zahlungsverzug darf der Anbieter betroffene Leistungen vorübergehend sperren, wenn er den Kunden zuvor in Textform zur Zahlung aufgefordert, eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen gesetzt und die Sperrung ausdrücklich angekündigt hat. Ein im Verhältnis zum betroffenen Leistungsumfang geringfügiger Rückstand berechtigt nicht zur Sperrung. Berechtigte Einwendungen sowie gesetzliche Zurückbehaltungsrechte sind zu berücksichtigen.
9.2 Bei konkreten erheblichen Gefahren für die Sicherheit der Dienste, nachgewiesener missbräuchlicher Nutzung oder erheblichen rechtswidrigen Eingriffen darf der Anbieter betroffene Zugänge vorübergehend beschränken. Eine sofortige Maßnahme ohne vorherige Abhilfeaufforderung ist nur zulässig, wenn eine solche Aufforderung angesichts der akuten Gefahr nicht zumutbar ist. Der Kunde wird unverzüglich über Anlass und Abhilfemöglichkeiten informiert, soweit dem keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.
9.3 Jede Sperre muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Sie ist auf betroffene Zugänge oder Funktionen zu begrenzen, soweit dies technisch möglich und zur Gefahrenabwehr ausreichend ist. Nach Wegfall des Grundes wird sie unverzüglich aufgehoben. Eine Sperre berechtigt nicht zur Löschung oder zum Zurückhalten von Kundendaten außerhalb gesetzlich zulässiger Grenzen.
9.4 Für eine vom Kunden zu vertretende berechtigte Sperre bleibt das vereinbarte Entgelt geschuldet, soweit die Leistung weiterhin bereitgehalten wird; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Für eine unberechtigte Sperre bleiben die Rechte des Kunden unberührt. Eine Beschränkung des Exportzugangs nach Ziffer 13 ist nur aus zwingenden rechtlichen oder konkreten Sicherheitsgründen zulässig; dann ist eine geeignete alternative Datenbereitstellung vorzusehen.
10. Mängel und Schutzrechte Dritter
10.1 Für die zeitweise Softwareüberlassung gelten die gesetzlichen mietrechtlichen Mängelrechte mit den nachstehenden Regelungen. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Kenntnis an und übermittelt ihm zumutbare Informationen zur Reproduktion, ohne unnötige personenbezogene Daten oder Geheimnisse offenzulegen. Die Folgen einer unterlassenen Anzeige richten sich nach § 536c BGB.
10.2 Der Anbieter darf einen Mangel durch Fehlerkorrektur, Bereitstellung einer korrigierten Version oder eine zumutbare Umgehungslösung beheben. Eine Umgehungslösung ist nur ausreichend, wenn sie den vertragsgemäßen Gebrauch ohne wesentliche Beeinträchtigung ermöglicht. Gesetzliche Minderungs-, Abhilfe- und Kündigungsrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.
10.3 Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alternative 1 BGB wird ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, ausdrücklicher Garantieübernahme oder in den Fällen der unbeschränkten Haftung nach Ziffer 11.1. Verschuldensabhängige Ansprüche richten sich nach Ziffer 11. Sonstige gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.
10.4 Macht ein Dritter Schutzrechtsansprüche wegen der vertragsgemäßen Nutzung von TWS geltend, informiert der Kunde den Anbieter unverzüglich und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten der anderen Partei bedürfen ihrer Zustimmung; notwendige Maßnahmen zur Fristwahrung bleiben zulässig.
10.5 Der Anbieter darf auf eigene Kosten erforderliche Rechte beschaffen oder TWS unter Erhaltung des vereinbarten Leistungsumfangs so ändern oder ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt. Ist dies nicht innerhalb angemessener Zeit möglich, gelten die gesetzlichen Rechte beider Parteien. Für Zeiträume, für die keine Vergütung geschuldet ist, werden Vorauszahlungen erstattet.
11. Haftung
11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die nutzbare Bereitstellung der vereinbarten Software. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gelten auch für Betriebsunterbrechungsschäden, Produktionsausfälle und entgangenen Gewinn. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Grenzen der Ziffern 11.1 und 11.2 sowie die gesetzlichen Regeln zu Schadensnachweis, Ursächlichkeit und Schadensminderung.
11.4 Bei Datenverlust ist ein Mitverschulden des Kunden wegen schuldhaft unterlassener angemessener Datensicherung nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Dies begründet keinen automatischen Anspruchsausschluss. Hat der Anbieter eine Datensicherung übernommen oder eine Sicherung beziehungsweise Wiederherstellung selbst schuldhaft vereitelt, wird diese Verantwortung nicht auf den Kunden verlagert.
11.5 Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Zwingende Ansprüche betroffener Personen nach dem Datenschutzrecht werden nicht beschränkt.
11.6 Der Anbieter haftet nicht für Sicherheitsvorfälle und daraus folgende Schäden, soweit deren Ursache ausschließlich in der vom Kunden oder seinen Dienstleistern verantworteten Betriebsumgebung liegt und dem Anbieter hierfür weder eine eigene oder ihm zurechenbare Pflichtverletzung noch ein sonstiger gesetzlicher oder vertraglich übernommener Haftungsgrund zur Last fällt. Dies kann insbesondere eigenständig fehlerhaft konfigurierte öffentliche Zugänge, kompromittierte kundenseitig verwaltete Zugangsdaten oder pflichtwidrig nicht aktualisierte Kundensysteme betreffen. Das bloße Auftreten eines Vorfalls auf einem Kundensystem genügt für diese Abgrenzung nicht. Haben beide Seiten den Schaden mitverursacht, richtet sich die Verteilung nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere § 254 BGB. Die Ausnahmen in Ziffer 11.1 und gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
12. Kundendaten, Datenschutz und Freistellung
12.1 Die Rechte an den vom Kunden eingebrachten Daten verbleiben beim Kunden beziehungsweise den jeweiligen Berechtigten. Der Anbieter erhält nur die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Befugnisse. Ein Recht zum Verkauf von Kundendaten oder zum Training allgemeiner KI-Modelle wird nicht eingeräumt.
12.2 Der Kunde verantwortet die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte, die von ihm veranlasste Verarbeitung und die Berechtigung seiner Nutzer. Der Anbieter verantwortet die ihn treffenden eigenen Datenschutzpflichten. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Diese AGB ersetzen weder diese Vereinbarung noch Datenschutzhinweise.
12.3 Der Kunde stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung oder Verletzung von Rechten Dritter durch Kundeninhalte beruhen. Ein Mitverschulden des Anbieters ist zu berücksichtigen. Die Freistellung umfasst keine vom Anbieter unabhängig davon verursachten Verstöße.
12.4 Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche, ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung und erkennt Ansprüche ohne Zustimmung des Kunden nicht an. Die Zustimmung darf zu einer sachgerechten Verteidigung oder angemessenen Einigung nicht unbillig verweigert werden. Notwendige Maßnahmen zur Fristwahrung bleiben zulässig.
12.5 Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Dies gilt nicht für rechtmäßig öffentlich bekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen sowie notwendige gesetzliche Offenlegungen. Beschäftigte und Dienstleister sind angemessen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
13. Vertragsende und Datenzugang
13.1 Mit Vertragsende endet das Recht zur produktiven Nutzung. Der Kunde stellt diese ein und entfernt nicht mehr berechtigte Softwarekopien. Für den vereinbarten Lese- und Exportzugang nach Ziffer 13.2 erforderliche Kopien und Zugänge dürfen für dessen Dauer ausschließlich zu diesem Zweck weiterverwendet werden. Auf begründete Anforderung bestätigt der Kunde die Einstellung der nicht mehr berechtigten Nutzung in Textform. Kundendaten, gesetzlich aufzubewahrende Unterlagen und rechtmäßig benötigte Sicherungen müssen nicht vernichtet werden. Darin enthaltene Softwarekopien dürfen nicht erneut produktiv genutzt werden. Eigenständige Open-Source-Rechte bleiben bestehen.
13.2 Für 30 Kalendertage nach Vertragsende gewährt der Anbieter einen unentgeltlichen, auf Lesen und Export beschränkten Zugang zu den mit TWS gespeicherten Kundendaten oder eine funktional geeignete alternative Bereitstellung in einem gängigen maschinenlesbaren Format. Daraus folgt kein Recht zur weiteren produktiven Bearbeitung. Bestehende weitergehende gesetzliche Zugangs- und Wechselrechte bleiben unberührt.
13.3 Kundenseitig gespeicherte Daten werden durch den Anbieter nicht allein wegen des Vertragsendes gelöscht. Der Kunde verantwortet seine Archivierung und die Weiterverwendung eigener Datenbankbestände. Eine beim Anbieter notwendige Rückgabe oder Löschung richtet sich nach den gesetzlichen Pflichten und der gegebenenfalls abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Eine pauschale Löschung aller Daten nach einer festen Frist unabhängig vom Datenabruf wird nicht vereinbart.
13.4 Individuelle Migration, Konvertierung in kundenspezifische Formate oder zusätzliche Schulungen können gesondert beauftragt werden. Vergütung und Leistungsumfang sind vorab zu vereinbaren. Für ohnehin geschuldete Herausgabe, Standardexport oder gesetzlich unentgeltlich zu erbringende Wechselunterstützung wird kein Zusatzentgelt erhoben.
13.5 Zwingende Rechte zum Wechsel eines Datenverarbeitungsdienstes nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) bleiben unberührt. Soweit für den vereinbarten Dienst eine Wechselanlage vereinbart ist, gehen deren speziellere Regelungen zu Verfahren, Fristen und Datenbereitstellung den allgemeinen Regelungen dieser Ziffer vor. Gesetzlich zwingende Vorgaben gehen beiden Vertragsdokumenten vor.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
14.2 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand, soweit kein zwingender ausschließlicher Gerichtsstand entgegensteht. Der Anbieter darf den Kunden daneben an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
14.3 Vertragliche Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben auch ohne Einhaltung einer vertraglichen Formvorgabe vorrangig.
14.4 Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen einer Vereinbarung. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Für einen neuen Vertrag können neue AGB vereinbart werden.
14.5 Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.